BGB § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
[ Auszug: (1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft
oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft
oder das Ver ... ]